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Fertigstellungsbescheinigung nach neuem
Werkvertragsrecht
Das "Gesetz zur Beschleunigung
fälliger Zahlungen" vom 30.03.2000 ( BGBI. I, S. 330 ) tritt zum
01.05.2000 in Kraft. Es sieht in einem neuen § 641 a BGB vor, dass die
Abnahme eines Werkes (Lieferung / Leistung ) dadurch ersetzt werden
kann, dass ein öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger
dem Unternehmer bescheinigt, dass das Werk hergestellt und frei von
Mängeln ist.
Der Sachverständige wird auf Antrag des Unternehmers von einer Kammer
bestimmt. Er kann aber auch dadurch beauftragt werden, dass sich
Unternehmer und Besteller auf einen bestimmten Sachverständigen einigen,
der nicht öffentlich bestellt zu sein braucht. Die von ihm zu erteilende
Bescheinigung wird Fertigstellungsbescheinigung genannt.
Gesetzlich bezweckter Sinn dieser Maßnahme: Der Unternehmer kommt
schneller zu seinem Geld, falls sein Werklohnanspruch berechtigt ist,
weil die von ihm erstellte Arbeit mangelfrei ist.
In einem Werkvertrag, beispielsweise ein zum Vertrag gewordenes
Pflichtenheft zur Erstellung einer Individualsoftware, ist die
Herbeiführung des Erfolgs zur Erfüllung des Vertragszwecks erforderlich.
In der Regel geschieht dies die Abnahme der Leistung durch den
Auftragnehmer.
Die vom Gutachter zu erteilende Bescheinigung wird
Fertigstellungsbescheinigung genannt.
Mit dem neuen Gesetz wird einer seit langem von der Wirtschaft erhobenen
Forderung nach schnellerer Bezahlung ihrer Vergütung entsprochen.
Das neue Gesetz beschränkt die Tätigkeit des Sachverständigen nicht nur
einen bestimmten Bereich, sondern erstreckt sie auf alle Objekte, auf
die das Werkvertragsrecht des BGB Anwendung findet.
Dieses Verfahren wird in den nächsten Jahren die Führung langwieriger
Prozesse in vielen Fällen ersetzen. Entscheidender beeinflussender
Faktor dürfte dabei der Zeit- und Kostenvorteil sein, der durch das neue
Verfahren zu verwirklichen ist.
Honorare für die Sachverständigentätigkeit:
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Gerichtliche Gutachten
nach
JVEG
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Privatwirtschaft
und Versicherungen
nach Vereinbarung.
Gerne informieren wir Sie umfassender bei einem ersten persönlichen
Gespräch.
Telefon: +49 281 68 40 45 7 (Termine nach telefonischer
Vereinbarung).
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